5.3-2
ODCOODC
CH-GL
Art. 22 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Allgemeines
Aus- und Weiterbildung
Art. 22 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Allgemeines
1. Der C GFO stellt sicher, dass alle Mitglieder der Gemeindeführungsorganisation ihren Aufgaben entsprechend ausgebildet sind oder ausgebildet werden.
2. Der SC GFO koordiniert die Ausbildungen und schult den Stab in seiner Kernkompetenz. Die Ausbildungskonzepte werden in Zusammenarbeit mit dem Kanton definiert. Bund und Kanton unterstützen den SC GFO in der Ausbildung und bieten entsprechende Fach- und Stabsausbildungen an.