5.3-2
ODCOODC
CH-GL
Art. 21 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Evakuierungs- und Notfalltreffpunkte
Infrastruktur
Art. 21 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Evakuierungs- und Notfalltreffpunkte
1. Evakuierungs- und Notfalltreffpunkte werden durch die GFO bestimmt und definiert. Der Gemeinderat stellt diese der GFO zur Verfügung. Standorte siehe Anhang 3. Die GFO ist verantwortlich für den Entscheid zur Inbetriebnahme der Notfalltreffpunkte. Sie kann nach eigenem Ermessen alle oder nur einzelne Notfalltreffpunkte aktivieren und diese auch wieder schliessen lassen.