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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 20 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Arbeitsräumlichkeiten GFO

Infrastruktur
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Art. 20 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Arbeitsräumlichkeiten GFO

1. Der Gemeinderat stellt der GFO mindestens zwei verschiedene Führungsstandorte auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung. Einer davon muss ein geschützter Standort sein.

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