5.3-2
ODCOODC
CH-GL
Art. 20 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Arbeitsräumlichkeiten GFO
Infrastruktur
Art. 20 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Arbeitsräumlichkeiten GFO
1. Der Gemeinderat stellt der GFO mindestens zwei verschiedene Führungsstandorte auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung. Einer davon muss ein geschützter Standort sein.