5.3-2
ODCOODC
CH-GL
Art. 17 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Befugnisse
Kompetenzen
Art. 17 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Befugnisse
1. Die Befugnis für die Vornahme von Requisitionen, Anordnungen, Evakuationen usw. liegt gestützt auf Art. 15-22 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (VevG GL) beim Gemeinderat. Bei Erfordernis der unverzüglichen Anordnung ist dazu auch die GFO befugt.