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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 17 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Befugnisse

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Art. 17 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Befugnisse

1. Die Befugnis für die Vornahme von Requisitionen, Anordnungen, Evakuationen usw. liegt gestützt auf Art. 15-22 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (VevG GL) beim Gemeinderat. Bei Erfordernis der unverzüglichen Anordnung ist dazu auch die GFO befugt.

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