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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 15 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Kommunikation

Kompetenzen
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Art. 15 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Kommunikation

1. Die gesamte Kommunikation nach Aussen und Innen sowie gegenüber Dritten erfolgt durch den C GFO oder den SC GFO. Sie kann an den Chef Information & Medien oder andere Personen delegiert werden.

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