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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 14 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Alarmierung

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Art. 14 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Alarmierung

1. Die Alarmierung erfolgt standardmässig über die KNZ Glarus oder über Einzelanrufe. Im Bedarfsfall (z.B. Ausfall der Kommunikationsmittel) begeben sich die Mitglieder der GFO Führung auch ohne formelles Aufgebot selbständig zum definierten Führungsstandort.

2. Der GFO Führung steht ausdrücklich das Recht zu, die GFO (auch für Alarmierungsübungen) alarmmässig aufzubieten.

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