5.3-1
KND
CH-GL
Art. 9 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Kommunale Naturgefahrenberater
Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)
Art. 9 KND · Kommunale Naturgefahrenberater
1. Die Gemeinde Glarus Nord bestellt zwei lokale Naturgefahrenberater.
2. Die lokalen Naturgefahrenberater beobachten die lokalen Witterungsverhältnisse und informieren sich bei externen Info-Stellen über die regionalen Witterungsverhältnisse.
3. Die lokalen Naturgefahrenberater unterstützen die Ausführungsorganisationen und die kommunale Naturgefahrenkommission.
4. Die Naturgefahrenberater werden vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.