Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5.3-1 KND CH-GL

Art. 9 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Kommunale Naturgefahrenberater

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)
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Art. 9 KND · Kommunale Naturgefahrenberater

1. Die Gemeinde Glarus Nord bestellt zwei lokale Naturgefahrenberater.

2. Die lokalen Naturgefahrenberater beobachten die lokalen Witterungsverhältnisse und informieren sich bei externen Info-Stellen über die regionalen Witterungsverhältnisse.

3. Die lokalen Naturgefahrenberater unterstützen die Ausführungsorganisationen und die kommunale Naturgefahrenkommission.

4. Die Naturgefahrenberater werden vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

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