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5.3-1 KND CH-GL

Art. 8 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Naturgefahrenkommission (KNK)

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)
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Art. 8 KND · Naturgefahrenkommission (KNK)

1. Die kommunale Naturgefahrenkommission ist für die Bewältigung «normale Lage», verursacht durch bei Hochwasserlagen (in der Regel bis zur Linth-Hochwasserwarnstufe «orange» - Stufe 3) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bis zur Gefahrenstufe «gross» - Stufe 4) oder nach Ereignissen mit einem begrenzten Ausmass (einzelne Strassen gesperrt, keine Evakuationen notwendig) zuständig.

2. Die Naturgefahrenkommission erfüllt bei «normaler Lage» die Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft für den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus Nord.

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