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5.3-1 KND CH-GL

Art. 7 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Gemeindeführungsorganisation (GFO)

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)
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Art. 7 KND · Gemeindeführungsorganisation (GFO)

1. Die Gemeindeführungsorganisation ist für die Bewältigung «besondere Lage», verursacht durch besondere Hochwasserlagen (in der Regel bei Linth-Hochwasserwarnstufe «rot» - Stufe 4) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bei Gefahrenstufe «sehr gross» - Stufe 5) oder beim Eintreten von Ereignissen mit einem grossen Ausmass (mehrere Strassen gesperrt, einzelne Siedlungsbereiche oder Talschaften von der Umwelt abgeschnitten, Evakuationen notwendig) zuständig.

2. Sie entscheidet auf Antrag der kommunalen Naturgefahrenkommission über Vorsorge und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

3. Die Gemeindeführungsorganisation erfüllt bei «besonderer Lage» die Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft für den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus Nord.

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