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5.3-1 KND CH-GL

Art. 5 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Naturgefahrenkommission (KNK)

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst
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Art. 5 KND · Naturgefahrenkommission (KNK)

1. Die kommunale Naturgefahrenkommission der Gemeinde Glarus Nord ist für die Bewältigung einer «normalen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei einer «normalen Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

2. Die kommunale Naturgefahrenkommission der Gemeinde Glarus Nord setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden sowie zwei bis vier Mitgliedern.

3. Ein Mitglied der Geschäftsleitung ist Vorsitzender der kommunalen Naturgefahrenkommission.

4. Die weiteren Mitglieder verfügen über grundlegende Kenntnisse im Naturgefahrenbereich oder haben bei der Gemeinde Glarus Nord eine Funktion, deren Kompetenzen oder Kenntnisse der Naturgefahrenkommission dienen.

5. Die Mitglieder der Naturgefahrenkommission werden vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie haben unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist die Möglichkeit, den Rücktritt auf Ende eines Quartals einzureichen.

6. Ein Mitglied der Vorsteherschaft kann bei Bedarf zur Unterstützung der Kommission beigezogen werden.

7. Die kommunale Naturgefahrenkommission konstituiert sich selbst. Der Vorsitzende oder eine Stellvertretung vertritt die Naturgefahrenkommission bei «besonderer Lage» in der Gemeindeführungsorganisation.

8. Zur Beratung der Kommission können bei Bedarf weitere Sachverständige beigezogen werden.

9. Die kommunale Naturgefahrenkommission wird bei Bedarf durch die für die Kommunikation zuständige Fachstelle sowie durch das Sekretariat des Bereiches des Vorsitzenden unterstützt.

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