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5.3-1 KND CH-GL

Art. 4 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Gemeindeführungsorganisation (GFO)

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst
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Art. 4 KND · Gemeindeführungsorganisation (GFO)

1. Die Gemeindeführungsorganisation ist für die Bewältigung einer «besonderen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei einer «besonderen Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

2. Die Organisation der Gemeindeführungsorganisation ist im Reglement Gemeindeführungsorganisation der Gemeinde Glarus Nord geregelt.

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