5.3-1
KND
CH-GL
Art. 4 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Gemeindeführungsorganisation (GFO)
Organisation kommunaler Naturgefahrendienst
Art. 4 KND · Gemeindeführungsorganisation (GFO)
1. Die Gemeindeführungsorganisation ist für die Bewältigung einer «besonderen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei einer «besonderen Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.
2. Die Organisation der Gemeindeführungsorganisation ist im Reglement Gemeindeführungsorganisation der Gemeinde Glarus Nord geregelt.