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5.3-1 KND CH-GL

Art. 3 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Organe

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst
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Art. 3 KND · Organe

1. Die Organe des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND) sind die Gemeindeführungsorganisation (GFO), die kommunale Naturgefahrenkommission (KNK), die lokalen Naturgefahrenberater und die für den Vollzug zuständigen Bereiche der Gemeinde Glarus Nord sowie die Feuerwehr (FW).

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