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5.3-1 KND CH-GL

Art. 18 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 18 KND · Ausführungsbestimmungen

1. Der Gemeinderat erlässt nähere Bestimmungen über die Organisation (Organigramm) und die Pflichten (Pflichtenheft). Er genehmigt das Reglement und das Pflichtenheft sowie deren Anpassungen.

2. Das Pflichtenheft wird mit dem Wasserinterventionsplan (WIP) und mit den dazugehörigen Dokumenten ergänzt. Diese bilden eine Sammlung von Hilfsmitteln und Checklisten für die Beurteilung der Gefahrensituation, für die Anordnung und Durchführung von Massnahmen und bei der Ereignisbewältigung sowie bei der Dokumentation der Ereignisse und der getroffenen Entscheidungen und Massnahmen.

3. Das Pflichtenheft kann durch weitere Dokumente, welche den Umgang mit weiteren Naturgefahren, Sturm und Waldbrand regeln, ergänzt werden.

4. Die das Pflichtenheft ergänzenden Dokumente werden durch die kommunale Naturgefahrenkommission erlassen.

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