5.3-1
KND
CH-GL
Art. 17 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Zuwiderhandlungen
Selbstverantwortung und Zuwiderhandlung
Art. 17 KND · Zuwiderhandlungen
1. Den Anordnungen der Gemeindeführungsorganisation und der kommunalen Naturgefahrenkommission ist Folge zu leisten.
2. Wer sich in Lawinengefahr oder anderen Naturgefahren auf gesperrten Strassen und Wegen oder in gesperrte Gebiete begibt, tut dies auf eigenes Risiko.
3. Die sich einer Evakuation widersetzende Person verbleibt auf eigenes Risiko im Gefahrenbereich.