5.3-1
KND
CH-GL
Art. 16 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Selbstverantwortung
Selbstverantwortung und Zuwiderhandlung
Art. 16 KND · Selbstverantwortung
1. Die Anordnungen des Naturgefahrendienstes der Gemeinde Glarus Nord und ihrer ausführenden Organe entheben die Bevölkerung und die Gäste nicht von der Selbstverantwortung.
2. Jedermann ist verpflichtet, die elementarsten Kenntnisse über die Naturgefahren und alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.
3. Betreiber von Anlagen und Werken sowie Veranstalter jeglicher Outdoor-Aktivitäten in gefährdeten Gebieten sind für die Sicherheit ihrer Kunden bzw. ihrer Gäste selber verantwortlich.