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5.3-1 KND CH-GL

Art. 13 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Versicherung

Haftung und Versicherung
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Art. 13 KND · Versicherung

1. Die Gemeinde schliesst für alle Mitglieder und Hilfskräfte des Naturgefahrendienstes die notwendigen Haftpflicht- und Rechtschutzversicherungen ab.

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