5.3-1
KND
CH-GL
Art. 12 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Haftung
Haftung und Versicherung
Art. 12 KND · Haftung
1. Mit der Ausübung der Aufgaben der Naturgefahrendienste der Gemeinde Glarus Nord übernehmen deren Mitglieder keine Haftung und Verantwortung für Menschen, Tiere und Güter für allfällige Schäden, die durch Naturereignisse entstehen können. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Glarus (Staatshaftungsgesetz).
2. Die Gemeinde übernimmt gemäss dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Glarus entsprechend die Haftung für Personen und Sachschäden, welche die Mitglieder und Hilfskräfte Dritten in Ausübung ihrer Funktion verursachen.