5.3-1
KND
CH-GL
Art. 1 Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KND · Zweck
1. Der Naturgefahrendienst der Gemeinde Glarus Nord dient dem Schutz vor Naturgefahren, namentlich Hochwasser, Murgang, Lawinen, Rutsch- und Sturzprozessen sowie Wind und Waldbrand.
2. Dieses Reglement regelt die Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Kontrolle von organisatorischen Massnahmen wie Warnung, Alarmierung, Notfallplanung sowie Sperrungen und Evakuationen bei Naturgefahren.
3. Mit dem vorliegenden Reglement werden die organisatorischen Voraussetzungen für die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen geschaffen.