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5.3-1 KND CH-GL

Reglement über den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) - Zweck (KND)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Naturgefahrendienst der Gemeinde Glarus Nord dient dem Schutz vor Naturgefahren, namentlich Hochwasser, Murgang, Lawinen, Rutsch- und Sturzprozessen sowie Wind und Waldbrand.

2. Dieses Reglement regelt die Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Kontrolle von organisatorischen Massnahmen wie Warnung, Alarmierung, Notfallplanung sowie Sperrungen und Evakuationen bei Naturgefahren.

3. Mit dem vorliegenden Reglement werden die organisatorischen Voraussetzungen für die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen geschaffen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Art. 2 und 4 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Art. 1, 3, 5 und 14 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz des Kantons Glarus; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Art. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Glarus; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Art. 15. Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Art. 21 und 22 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr des Kantons Glarus. | | |

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst

1. Die Organe des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND) sind die Gemeindeführungsorganisation (GFO), die kommunale Naturgefahrenkommission (KNK), die lokalen Naturgefahrenberater und die für den Vollzug zuständigen Bereiche der Gemeinde Glarus Nord sowie die Feuerwehr (FW).

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst

1. Die Gemeindeführungsorganisation ist für die Bewältigung einer «besonderen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei einer «besonderen Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

2. Die Organisation der Gemeindeführungsorganisation ist im Reglement Gemeindeführungsorganisation der Gemeinde Glarus Nord geregelt.

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst

1. Die kommunale Naturgefahrenkommission der Gemeinde Glarus Nord ist für die Bewältigung einer «normalen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei einer «normalen Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

2. Die kommunale Naturgefahrenkommission der Gemeinde Glarus Nord setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden sowie zwei bis vier Mitgliedern.

3. Ein Mitglied der Geschäftsleitung ist Vorsitzender der kommunalen Naturgefahrenkommission.

4. Die weiteren Mitglieder verfügen über grundlegende Kenntnisse im Naturgefahrenbereich oder haben bei der Gemeinde Glarus Nord eine Funktion, deren Kompetenzen oder Kenntnisse der Naturgefahrenkommission dienen.

5. Die Mitglieder der Naturgefahrenkommission werden vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie haben unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist die Möglichkeit, den Rücktritt auf Ende eines Quartals einzureichen.

6. Ein Mitglied der Vorsteherschaft kann bei Bedarf zur Unterstützung der Kommission beigezogen werden.

7. Die kommunale Naturgefahrenkommission konstituiert sich selbst. Der Vorsitzende oder eine Stellvertretung vertritt die Naturgefahrenkommission bei «besonderer Lage» in der Gemeindeführungsorganisation.

8. Zur Beratung der Kommission können bei Bedarf weitere Sachverständige beigezogen werden.

9. Die kommunale Naturgefahrenkommission wird bei Bedarf durch die für die Kommunikation zuständige Fachstelle sowie durch das Sekretariat des Bereiches des Vorsitzenden unterstützt.

Organisation kommunaler Naturgefahrendienst

1. Die Ausführungsorganisationen umfassen die Werkhöfe der Bereiche Bau und Umwelt, Wald und Landwirtschaft und Liegenschaften sowie die Feuerwehreinheiten und die Kantonspolizei.

2. Bei Bedarf können weitere Organisationen wie Such- und Rettungsdienste hinzugezogen werden.

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)

1. Die Gemeindeführungsorganisation ist für die Bewältigung «besondere Lage», verursacht durch besondere Hochwasserlagen (in der Regel bei Linth-Hochwasserwarnstufe «rot» - Stufe 4) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bei Gefahrenstufe «sehr gross» - Stufe 5) oder beim Eintreten von Ereignissen mit einem grossen Ausmass (mehrere Strassen gesperrt, einzelne Siedlungsbereiche oder Talschaften von der Umwelt abgeschnitten, Evakuationen notwendig) zuständig.

2. Sie entscheidet auf Antrag der kommunalen Naturgefahrenkommission über Vorsorge und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

3. Die Gemeindeführungsorganisation erfüllt bei «besonderer Lage» die Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft für den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus Nord.

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)

1. Die kommunale Naturgefahrenkommission ist für die Bewältigung «normale Lage», verursacht durch bei Hochwasserlagen (in der Regel bis zur Linth-Hochwasserwarnstufe «orange» - Stufe 3) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bis zur Gefahrenstufe «gross» - Stufe 4) oder nach Ereignissen mit einem begrenzten Ausmass (einzelne Strassen gesperrt, keine Evakuationen notwendig) zuständig.

2. Die Naturgefahrenkommission erfüllt bei «normaler Lage» die Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft für den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus Nord.

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)

1. Die Gemeinde Glarus Nord bestellt zwei lokale Naturgefahrenberater.

2. Die lokalen Naturgefahrenberater beobachten die lokalen Witterungsverhältnisse und informieren sich bei externen Info-Stellen über die regionalen Witterungsverhältnisse.

3. Die lokalen Naturgefahrenberater unterstützen die Ausführungsorganisationen und die kommunale Naturgefahrenkommission.

4. Die Naturgefahrenberater werden vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)

1. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt durch die Ausführungsorganisationen.

2. Bei Hochwasserprozessen und Waldbränden ist dies namentlich die Feuerwehr, welche durch die zuständigen Bereiche der Gemeinde Glarus Nord unterstützt wird.

3. Bei den übrigen Naturgefahrenprozessen wie Murgang, Lawinen, Sturz, Rutschungen und Sturm sind es die zuständigen Bereiche der Gemeinde Glarus Nord, welche durch die Feuerwehr unterstützt werden können.

Aufgaben und Zuständigkeiten des kommunalen Naturgefahrendienstes (KND)

1. Der Vorsitzende der kommunalen Naturgefahrenkommission stellt sicher, dass alle Mitglieder seiner Kommission ihren Aufgaben entsprechend ausgebildet sind oder ausgebildet werden.

Haftung und Versicherung

1. Mit der Ausübung der Aufgaben der Naturgefahrendienste der Gemeinde Glarus Nord übernehmen deren Mitglieder keine Haftung und Verantwortung für Menschen, Tiere und Güter für allfällige Schäden, die durch Naturereignisse entstehen können. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Glarus (Staatshaftungsgesetz).

2. Die Gemeinde übernimmt gemäss dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Glarus entsprechend die Haftung für Personen und Sachschäden, welche die Mitglieder und Hilfskräfte Dritten in Ausübung ihrer Funktion verursachen.

Haftung und Versicherung

1. Die Gemeinde schliesst für alle Mitglieder und Hilfskräfte des Naturgefahrendienstes die notwendigen Haftpflicht- und Rechtschutzversicherungen ab.

Finanzielles

1. Die Gemeinde entschädigt die Mitglieder der Naturgefahrenkommission wie folgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Mitglieder der kommunalen Naturgefahrenkommission, die ein Jahresgehalt bei der Gemeinde Glarus Nord beziehen, leisten ihren Einsatz im Rahmen ihres Arbeitspensums. Externe Mitglieder der kommunalen Naturgefahrenkommission werden gemäss der Lohnverordnung der Gemeinde Glarus Nord entschädigt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Vom Vorsitzenden der Naturgefahrenkommission angeordneter Pikettdienst wird gemäss der entsprechenden Regelung der Gemeinde Glarus Nord entschädigt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Externe Naturgefahrenfachexperten werden im Mandatsverhältnis entschädigt. | | |

Finanzielles

1. Die mit den durch die Gemeindeführungsorganisation oder kommunalen Naturgefahrenkommission angeordneten Massnahmen verbundenen Kosten gehen in der Regel zulasten der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Kosten auf Private oder Organisationen abwälzen, sofern die Massnahmen in deren Interesse liegen.

2. Kommt über die Kostentragung keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeinderat darüber im Rahmen einer Verfügung.

3. Die Gemeinde übernimmt keine Kosten für einen Betriebsausfall infolge Evakuationen oder Sperrungen.

4. Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch die Unterbringung der Evakuierten in nicht gemeindeeigenen Gebäude entstehen.

5. Die Gemeinde übernimmt die Gerichtskosten für allfällige gegen Mitglieder und Hilfskräfte der Naturgefahrendienste gerichtete Prozesse, welche sich auf deren Tätigkeit im kommunalen Naturgefahrendienst abstützen.

Selbstverantwortung und Zuwiderhandlung

1. Die Anordnungen des Naturgefahrendienstes der Gemeinde Glarus Nord und ihrer ausführenden Organe entheben die Bevölkerung und die Gäste nicht von der Selbstverantwortung.

2. Jedermann ist verpflichtet, die elementarsten Kenntnisse über die Naturgefahren und alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

3. Betreiber von Anlagen und Werken sowie Veranstalter jeglicher Outdoor-Aktivitäten in gefährdeten Gebieten sind für die Sicherheit ihrer Kunden bzw. ihrer Gäste selber verantwortlich.

Selbstverantwortung und Zuwiderhandlung

1. Den Anordnungen der Gemeindeführungsorganisation und der kommunalen Naturgefahrenkommission ist Folge zu leisten.

2. Wer sich in Lawinengefahr oder anderen Naturgefahren auf gesperrten Strassen und Wegen oder in gesperrte Gebiete begibt, tut dies auf eigenes Risiko.

3. Die sich einer Evakuation widersetzende Person verbleibt auf eigenes Risiko im Gefahrenbereich.

Schlussbestimmungen

1. Der Gemeinderat erlässt nähere Bestimmungen über die Organisation (Organigramm) und die Pflichten (Pflichtenheft). Er genehmigt das Reglement und das Pflichtenheft sowie deren Anpassungen.

2. Das Pflichtenheft wird mit dem Wasserinterventionsplan (WIP) und mit den dazugehörigen Dokumenten ergänzt. Diese bilden eine Sammlung von Hilfsmitteln und Checklisten für die Beurteilung der Gefahrensituation, für die Anordnung und Durchführung von Massnahmen und bei der Ereignisbewältigung sowie bei der Dokumentation der Ereignisse und der getroffenen Entscheidungen und Massnahmen.

3. Das Pflichtenheft kann durch weitere Dokumente, welche den Umgang mit weiteren Naturgefahren, Sturm und Waldbrand regeln, ergänzt werden.

4. Die das Pflichtenheft ergänzenden Dokumente werden durch die kommunale Naturgefahrenkommission erlassen.

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