Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4. Kulturleitbild · Kulturpolitik

1. Die Kulturpolitik und Kulturförderung der Gemeinde Glarus Nord stützt sich auf die Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988, insbesondere auf Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit, Abs. 1: «Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen» sowie auf die Gemeindeordnung Glarus Nord vom 21. Juni 2013, insbesondere auf Art. 4 Aufgaben, Abs. 5: «Die Gemeinde trifft Vorkehrungen zum Erhalt und zur Förderung des kulturellen Lebens in den Dörfern.»

2. Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Kulturpolitik und Kulturförderung. Das Ressort Gesellschaft führt im Auftrag des Gemeinderates die Geschäfte im Bereich Kultur. Die Kulturkommission berät den Gemeinderat und das Ressort bei kulturpolitischen Fragestellungen.

3. Die Gemeinde Glarus Nord fördert und unterstützt ein vielfältiges, lebendiges kulturelles Leben. Sie schafft dazu Voraussetzungen, indem sie bei der Bereitstellung von Räumen, Plätzen und Infrastrukturen hilft und finanzielle und ideelle Beiträge leistet. Aufgrund der Siedlungsstruktur und der Geschichte der noch relativ jungen Gemeinde Glarus Nord - zusammengewachsen aus acht ehemals selbständigen Gemeinden - wird dabei sowohl die dörfliche Kultur aufrechterhalten und bestärkt als auch die Schaffung einer umfassenden, neuen «Glarus-Nord-Kultur» gefördert.

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