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4.2-4 CH-GL

Art. 3 Reglement über die Schülertransporte - Zumutbarkeit des Schulweges

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Art. 3 Reglement über die Schülertransporte · Zumutbarkeit des Schulweges

1. Über die Zumutbarkeit des Schulweges entscheidet die Bereichsleitung Bildung. Die Entwicklung und das Alter des Kindes, die Gefährlichkeit und die Distanz des Schulweges werden dabei berücksichtigt.

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