4.2-3
CH-GL
Art. 8 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Begleitpersonen
Begleitpersonen
Art. 8 Schulreisereglement · Begleitpersonen
1. Nebst der Lehrperson hat mindestens eine Begleitperson an Schulreisen, Exkursionen, Sporttagen bzw. Wanderungen teilzunehmen.
2. Um den Unterrichtsablauf am Schulort nicht zu stören, sind wenn möglich private Begleitpersonen mitzunehmen.
3. Die Anzahl Begleitpersonen (max. drei Personen, je nach Klassengrösse und Art der Veranstaltung) ist im Programm aufzuführen.
4. Bei Übernachtungen müssen beide Geschlechter vertreten sein.