Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-3 CH-GL

Art. 7 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Schneesportlager

Lager und Schneesportlager
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Art. 7 Schulreisereglement · Schneesportlager

1. Für das Schneesportlager gelten die Abs. 2, 3, und 6 von Art. 6 Lager.

2. Das Schneesportlager findet ausschliesslich in der 1. Klasse des Zyklus 3 statt und ist für alle Lernenden obligatorisch.

3. Das Programm mit Kostenvoranschlag muss vom Schulleiter bewilligt werden.

4. Das Schneesportlager ist nach den Vorschriften von Jugend und Sport durchzuführen.

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