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4.2-3 CH-GL

Art. 6 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Lager

Lager und Schneesportlager
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Art. 6 Schulreisereglement · Lager

1. Als Lager gelten Klassenlager, Klassenaustausche und Schulverlegungen.

2. Das Lager dient im Besonderen der Förderung der sozialen und personalen Kompetenzen. Daneben sind auch dem Unterrichtsziel dienende Inhalte zu berücksichtigen.

3. Das Lager gilt als Schulwoche.

4. Vor der Genehmigung eines Lagers dürfen keine definitiven Reservationen vorgenommen werden. Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens sechs Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen.

5. Wird ein Lager durchgeführt, entfällt im gleichen Schuljahr die Schulreise.

6. Während des Lagers ist am Schulort eine möglichst optimale Kontinuität des ordentlichen Unterrichts sicherzustellen. Es sollen für die Lernenden keine Stunden ausfallen. Der Ersatzstundenplan ist drei Wochen vor Lagerbeginn mit dem Schulleiter abzusprechen.

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