Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-3 CH-GL

Art. 4 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen

Schulreisen, Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen
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Art. 4 Schulreisereglement · Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen

1. Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen dienen in allen drei Zyklen der Vertiefung des Unterrichtsstoffes.

2. Jede Klasse des Zyklus 3 hat Anrecht auf mindestens eine Exkursion pro Schuljahr. Diese kann in Ausnahmefällen und auf besonderes Gesuch hin auch bis zu drei Tagen dauern.

3. Vor der Genehmigung einer mehrtägigen Exkursion dürfen keine definitiven Reservationen vorgenommen werden. Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen.

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