Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-3 CH-GL

Art. 3 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Schulreisen

Schulreisen, Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen
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Art. 3 Schulreisereglement · Schulreisen

1. Jede Klasse des Zyklus 1 und 2 hat Anrecht auf eine Schulreise pro Schuljahr.

2. Im Zyklus 1 werden Schulreisen nur innerhalb der näheren Umgebung bewilligt.

3. Im Zyklus 2 können auch zweitägige Schulreisen durchgeführt werden.

4. Vor der Genehmigung einer mehrtägigen Schulreise dürfen keine definitiven Reservationen vorgenommen werden. Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen.

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