Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-3 CH-GL

Art. 2 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Kommunikation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Schulreisereglement · Kommunikation

1. Besondere Unterrichtsveranstaltungen sind den Eltern mit Programm spätestens eine Woche - mehrtägige Schulreisen, Exkursionen und Lager - einen Monat im Voraus anzukündigen.

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