4.2-3
CH-GL
Art. 2 Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement) - Kommunikation
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Schulreisereglement · Kommunikation
1. Besondere Unterrichtsveranstaltungen sind den Eltern mit Programm spätestens eine Woche - mehrtägige Schulreisen, Exkursionen und Lager - einen Monat im Voraus anzukündigen.