4.2-2
CH-GL
Art. 9 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Bewilligung durch den Rektor
Dispensation und Urlaub
Art. 9 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Bewilligung durch den Rektor
1. Die Bewilligung von Dispensationen und Urlauben von mehr als 20 Schulhalbtagen obliegt dem Rektorat und kann mit Auflagen versehen werden.
2. Anträge müssen mindestens vier Wochen im Voraus eingereicht werden.