Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-2 CH-GL

Art. 9 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Bewilligung durch den Rektor

Dispensation und Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Bewilligung durch den Rektor

1. Die Bewilligung von Dispensationen und Urlauben von mehr als 20 Schulhalbtagen obliegt dem Rektorat und kann mit Auflagen versehen werden.

2. Anträge müssen mindestens vier Wochen im Voraus eingereicht werden.

← Art. 8 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen Zweck Art. 10 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →