4.2-2
CH-GL
Art. 6 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Definition
Dispensation und Urlaub
Art. 6 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Definition
1. Als Dispensation gilt eine im Voraus genehmigte Abwesenheit von mindestens einem Schulhalbtag oder regelmässige kürzere Abwesenheiten.
2. Als Urlaub gilt eine im Voraus genehmigte Abwesenheit von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Schulhalbtagen.