Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-2 CH-GL

Art. 5 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Absenzen bei Krankheit oder Unfall

Absenzen
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Art. 5 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Absenzen bei Krankheit oder Unfall

1. Krankheit oder Unfall, welche eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen verursachen, müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden.

2. Die Lehrperson kann in Absprache mit der Schulleitung bereits ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis einfordern.

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