4.2-2
CH-GL
Art. 4 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Unentschuldigte Absenzen
Absenzen
Art. 4 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Unentschuldigte Absenzen
1. Als unentschuldigt gelten Absenzen, die weder vorher bewilligt noch sachlich gerechtfertigt sind.
2. ...