Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-2 CH-GL

Art. 4 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Unentschuldigte Absenzen

Absenzen
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Art. 4 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Unentschuldigte Absenzen

1. Als unentschuldigt gelten Absenzen, die weder vorher bewilligt noch sachlich gerechtfertigt sind.

2. ...

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