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4.2-2 CH-GL

Art. 2 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Grundsatz

1. Die Erziehungsberechtigten sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihr Kind den Unterricht gemäss Stundenplan besucht.

2. Jede Absenz ist täglich vor Unterrichtsbeginn über den schulischen Kommunikationskanal zu melden.

2.1 Lehrpersonen müssen nachfragen, wenn ein Kind fehlt.

3. Dispensation und Urlaub müssen vorgängig bewilligt werden. Die Erziehungsberechtigten reichen der Klassenlehrperson mindestens 2 Wochen im Voraus ein schriftlich begründetes Gesuch ein.

3.1 Dispensationen und Urlaube müssen im Voraus bewilligt werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der entsprechenden Stelle fristgerecht vor dem gewünschten Termin ein schriftlich begründetes Gesuch einzureichen.

4. ...

5. Im Falle von Absenzen, Urlaub oder Dispensation sind die Erziehungsberechtigten gemeinsam mit ihrem Kind dafür verantwortlich, den verpassten Unterrichtsstoff selbstständig und vollständig vor- oder nachzuholen.

6. Absenzen sind im schulinternen Dokumentationssystem zu vermerken.

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