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4.2-2 CH-GL

Art. 10 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen - Busse

Busse
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Art. 10 Reglement für Absenzen, Urlaub und Dispensen · Busse

1. Bei Verstössen gegen dieses Reglement können die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Behörde mit einer Busse bestraft werden.

2. Unentschuldigte Absenzen werden mit einem Betrag von mindestens CHF 50.00 pro Tag gebüsst. Im Wiederholungsfall kann dieser Betrag angehoben werden.

3. Es wird eine Schreibgebühr in der Höhe von CHF 150.00 erhoben.

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