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4.2-1 CH-GL

Art. 9 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Überprüfung Schulqualität

Schulbetrieb
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Art. 9 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Überprüfung Schulqualität

1. Das Ressort Bildung gewährleistet die Schulqualität gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes.

2. Zu diesem Zweck werden, nebst den Qualitätskontrollen der Schulleitungen, der internen Evaluation in der Verantwortung der Hauptschulleitung auch durch die Abteilung Volksschule (Departement Bildung und Kultur) unter Einbezug von Erziehungsberechtigten, Lernenden, Lehrpersonen und Schulführung, periodisch Schulbeurteilungen durchgeführt.

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