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4.2-1 CH-GL

Art. 7 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Hauptschulleitung

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Art. 7 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Hauptschulleitung

1. Die Hauptschulleitung wird vom Gemeinderat gewählt. Sie ist Mitglied der Geschäftsleitung.

2. Die Hauptschulleitung ist zuständig für die operative, personelle und finanzielle Führung des Bereichs Bildung. Sie verantwortet insbesondere die Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität in der Gemeinde und nimmt die personelle Führung der Schulleitungen, der Fachstelle Sonderpädagogik und der Leitung der Schulverwaltung wahr.

3. Die Hauptschulleitung erfüllt die ihr durch das kantonale Bildungsgesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

4. Die Hauptschulleitung ist die Anstellungsinstanz für die Lehrpersonen.

5. Die Hauptschulleitung führt die Schulleitungskonferenz, wobei der Gemeinderat weitergehende Vorschriften zur Schulleitungskonferenz in der Bildungsverordnung erlässt.

6. Die Hauptschulleitung nimmt an den Sitzungen der Bildungskommission teil. Sie berät und unterstützt den Gemeinderat und die Bildungskommission in schulischen Fragen.

7. Die Hauptschulleitung ist für die Klassenplanung verantwortlich. Sie legt die Klassenplanung jährlich dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.

8. Die Hauptschulleitung vertritt den Bereich Bildung in der Zusammenarbeit mit dem Kanton und den anderen Gemeinden.

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