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4.2-1 CH-GL

Art. 5 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Gemeinderat

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Art. 5 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die Qualität der Schule.

2. Der Gemeinderat legt auf Antrag der Bildungskommission die Entwicklungs- und Legislaturziele für die Schule fest.

3. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend Schule und Bildung in der Bildungsverordnung.

4. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Bildungskommission.

5. Der Gemeinderat wählt die Hauptschulleitung und die Schulleitungen.

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