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4.2-1 CH-GL

Art. 4 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Schulanlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Schulanlagen

1. Die schulischen Anlagen und Einrichtungen stehen, soweit es der Schulbetrieb gestattet, auch der Bevölkerung zur Verfügung. Die Benützung wird im Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen geregelt.

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