4.2-1
CH-GL
Art. 4 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Schulanlagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Schulanlagen
1. Die schulischen Anlagen und Einrichtungen stehen, soweit es der Schulbetrieb gestattet, auch der Bevölkerung zur Verfügung. Die Benützung wird im Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen geregelt.