Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-1 CH-GL

Art. 33 Schulordnung - Übergangsbestimmungen zu Art. 2 Ziff. 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 33 Schulordnung · Übergangsbestimmungen zu Art. 2 Ziff. 3

1. Die Einführungsklassen bleiben bestehen bis die Basisstufenklassen eingeführt sind.

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