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4.2-1 CH-GL

Art. 32 Schulordnung - Straf- und Zwangsbefugnisse

Straf - und Zwangsbefugnisse
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Art. 32 Schulordnung · Straf- und Zwangsbefugnisse

1. Die Schulkommission kann bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Schulordnung und ihren Ausführungsbestimmungen Geldbussen von CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 einfordern.

2. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Schulkommission Lernende auf der Grundlage des Bildungsgesetzes (BiG Art. 45, Abs. 3) von der Schule ausschliessen.

3. Gegen Verfügungen der Schulkommission gemäss Abs. 1 und 2 kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

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