Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-1 CH-GL

Art. 31 Schulordnung - Unterschriftenregelung

Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Schulordnung · Unterschriftenregelung

1. Protokollauszüge der Schulkommission, andere rechtswirksame Mitteilungen, mit Ausnahme von Verträgen, werden vom Präsidium und vom Vizepräsidium der Schulkommission, im Verhinderungsfall vom Rektorat unterzeichnet.

2. Präsidialverfügungen werden vom Präsidium und vom Vizepräsidium der Schulkommission, im Verhinderungsfall vom Rektorat unterzeichnet

3. Sämtliche Arbeitsverträge werden, stellvertretend für die Schulkommission, von deren Präsidium und der Bereichsleitung Personal unterzeichnet. Alle anderen das Personal betreffende Dokumente wie Arbeitszeugnisse, Vereinbarungen, Bestätigungen usw. bedürfen der Unterschrift des entsprechenden Linienvorgesetzten und der Bereichsleitung Personal.

← Art. 30 Schulordnung Zweck Art. 32 Schulordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →