Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-1 CH-GL

Art. 30 Schulordnung - Kommissionen

Behörden
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Art. 30 Schulordnung · Kommissionen

1. Die Schulkommission kann für den Schulbetrieb Kommissionen und/oder Fachausschüsse bilden und legt deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einem Pflichtenheft fest.

2. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Schulkommission präsidiert. Die Vertretung der Schulleitung und der Lehrpersonen ist angemessen zu berücksichtigen. Die Stufen Kindergarten / Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe sollten vertreten sein.

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