4.2-1
CH-GL
Art. 3 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Zusammenarbeit mit Dritten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Die Gemeinde Glarus Nord kann zur Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben mit anderen Organisationen oder Gemeinden zusammenarbeiten und die dazu geeignete Rechtsform wählen.
2. Sie kann Aufgaben gemeinsam mit privatrechtlichen Institutionen erfüllen oder sie ihnen übertragen.
3. Entsprechende Vereinbarungen werden gemäss den Finanzbefugnissen der Gemeindeordnung abgeschlossen.