Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-1 CH-GL

Art. 3 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Zusammenarbeit mit Dritten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Zusammenarbeit mit Dritten

1. Die Gemeinde Glarus Nord kann zur Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben mit anderen Organisationen oder Gemeinden zusammenarbeiten und die dazu geeignete Rechtsform wählen.

2. Sie kann Aufgaben gemeinsam mit privatrechtlichen Institutionen erfüllen oder sie ihnen übertragen.

3. Entsprechende Vereinbarungen werden gemäss den Finanzbefugnissen der Gemeindeordnung abgeschlossen.

← Art. 2 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Zweck Art. 4 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →