4.2-1
CH-GL
Art. 28 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Straf- und Zwangsbefugnisse
Straf - und Zwangsbefugnisse
Art. 28 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Straf- und Zwangsbefugnisse
1. Die Hauptschulleitung kann bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Bildungsreglements und seiner Ausführungsbestimmungen sowie gegen kantonale Gesetze Geldbussen von CHF 100.00 bis CHF 2'000.00 einfordern.
2. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Hauptschulleitung Lernende auf der Grundlage des Bildungsgesetzes von der Schule ausschliessen.