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4.2-1 CH-GL

Art. 27 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Beschwerdeinstanzen

Rechtspflege
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Art. 27 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Beschwerdeinstanzen

1. Gegen Verfügungen von untergeordneten Schulorganen kann bei der Hauptschulleitung Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen der Hauptschulleitung kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

3. Gegen Beschwerdeentscheide des Gemeinderates kann beim kantonalen Departement Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.

4. Die Beschwerdeentscheide des kantonalen Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

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