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4.2-1 CH-GL

Art. 26 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Urlaub und Stellvertretung

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Art. 26 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Urlaub und Stellvertretung

1. Der Gemeinderat kann in der Bildungsverordnung Vorschriften zur Urlaubsgewährung und für Stellvertretungseinsätze erlassen.

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