4.2-1
CH-GL
Art. 25 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Weiterbildung
Lehrpersonen
Art. 25 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Weiterbildung
1. Die Lehrpersonen sind zur fachlichen und pädagogischen Weiterbildung berechtigt und verpflichtet. Gegenüber Vorgesetzten haben sie sich auf Verlangen darüber auszuweisen.