Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-1 CH-GL

Art. 24 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Weitere Aufgaben

Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Weitere Aufgaben

1. Die Schulleitung kann Aufgaben, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben oder gemäss kantonalen Bestimmungen vorgeschrieben sind, im Rahmen des Berufsauftrages einzelnen Lehrpersonen übertragen. Personelle Führungsaufgaben sind nicht übertragbar.

← Art. 23 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Zweck Art. 25 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →