4.2-1
CH-GL
Art. 23 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Berufsauftrag
Lehrpersonen
Art. 23 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Berufsauftrag
1. Die Lehrpersonen orientieren sich in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach dem Berufsauftrag gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen.