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4.2-1 CH-GL

Art. 23 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Berufsauftrag

Lehrpersonen
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Art. 23 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Berufsauftrag

1. Die Lehrpersonen orientieren sich in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach dem Berufsauftrag gemäss den Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen.

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