4.2-1
CH-GL
Art. 22 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Rechte
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
Art. 22 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Rechte
1. Die Schulleitung oder die Klassenlehrperson informiert die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten frühzeitig in geeigneter Weise über besondere Schulanlässe und Themen, welche für sie von Bedeutung sind.
2. Eltern und Erziehungsberechtigte können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen. Zusätzlich können sie ihr Kind nach Absprache mit der Lehrperson in den Unterrichtsstunden besuchen.