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4.2-1 CH-GL

Art. 20 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Übertritt

Lernende
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Art. 20 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Übertritt

1. Der Gemeinderat kann in Ergänzung zur kantonalen Promotionsverordnung Richtlinien für die Regelung des Übertritts von Lernenden von einer Schulstufe in eine andere in der Bildungsverordnung erlassen.

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