4.2-1
CH-GL
Art. 20 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Übertritt
Lernende
Art. 20 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Übertritt
1. Der Gemeinderat kann in Ergänzung zur kantonalen Promotionsverordnung Richtlinien für die Regelung des Übertritts von Lernenden von einer Schulstufe in eine andere in der Bildungsverordnung erlassen.